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Beitragserhöhung
ab 2025 Abstimmung in der HV 2024:
Erhöhung der Mitgliedsbeiträge und Erhöhung des Stundensatzes Arbeitsdienst
auf 12,50€ Informationen zur
Abbuchung von Mitgliedsbeiträgen 92 € Zusatzbeitrag werden wieder erstattet, wenn die Bewirtung und die Arbeitsstunden abgeleistet werden. Für ein Einzelmitglied beträgt der Jahresbeitrag inkl. TSV-Beitrag (falls Arbeitsstunden + Wirtsdienst abgeleistet wurden) also 150€. Bem.: 2019 wurde der Beitrag für Nichtbewirtung von 40€ auf 60€ erhöht. Tennisclub
Ummendorf e. V. Abteilung
des TSV Ummendorf e. V. Beitragsordnung Der
Tennisclub Ummendorf e.V. erhebt ab 01.01.2010
Beiträge nach folgender Beitragsordnung: I.
Grundbeiträge 1.
Höhe des Jahresbeitrages: Vollmitglieder
(ab 18 J.)
120,00 € Ehepaare
180,00 € Familien
I (beliebig viele Kinder bis 18 Jahre)
195,00 € Familien
II (beliebig viele Kinder bis max. 25 Jahre, Auszubildende,
Studenten, Schüler
bis 18 Jahre
30,00 € Zwei
Schüler und mehr bis 18 Jahre
45,00 € Passive
Mitglieder
20,00 € Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei Auf
begründeten Antrag bei der Vorstandschaft können Lebenspartnerschaften wie
Ehepaare bzw. Familien behandelt werden. 2.
Für die Höhe des Jahresbeitrags sind die Verhältnisse
bei der Aufnahme und in den folgenden Jahren jeweils am 01. Februar maßgebend.
3.
Bei Beginn der Mitgliedschaft in der ersten
Jahreshälfte ist der volle Jahresbeitrag, bei Beginn der Mitgliedschaft in der
zweiten Jahreshälfte sind 50% des Jahresbeitrags zu bezahlen. 4.
Bei Austrittserklärung in der ersten Jahreshälfte
auf den 30. Juni dieses Jahres ist nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
5.
Bis zur jeweiligen Eröffnung der Platzanlage
im Frühjahr kann ein Mitglied durch entsprechende Erklärung für das gesamte
laufende Jahr seine aktive in eine passive Mitgliedschaft umwandeln. Will ein
solches Mitglied im gleichen Jahr wieder aktiv werden,
ist der volle Jahresbeitrag für aktive Mitglieder zu bezahlen; der bezahlte
Beitrag aus der passiven Mitgliedschaft wird angerechnet. 6.
Die Mitglieder des TC Ummendorf sind
satzungsgemäß zugleich Mitglieder des TSV Ummendorf. Die Jahresbeiträge
werden gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnungen einzeln erhoben. 7.
Die Beitragszahlung erfolgt im
Einzugsverfahren. 8.
Auswärtige Spieler, die nicht die aktive
Mitgliedschaft des TC Ummendorf besitzen, können gegen eine Zeitkarte die Möglichkeit
zur Benutzung der Spieleinrichtungen erhalten. Die Höhe der Benutzungsgebühr
wird vom Vorstand festgesetzt. 9.
Auf Antrag können in begründeten Fällen vom
Vorstand Ausnahmen von dieser Beitragsordnung beschlossen werden. II.
Zusatzbeiträge Neben dem Jahresbeitrag sind folgende Leistungen zusätzlich zu erbringen: Alle aktiven Mitglieder zwischen dem 18. und 75. Lebensjahr müssen einen 2 (Do+Fr) oder 3 Tage (Mo+Di+Mi) andauernden Bewirtungsdienst übernehmen. Für nicht durchgeführte Bewirtung sind Ersatzzahlungen zu leisten in Höhe von: 60,00 € pro Einzelmitglied (Änderung ab 2019) 120,00 € pro Ehepaar Bei Mitgliedern, die zum 01.07. beitreten, werden die Bewirtungskosten im Eintrittsjahr ausgesetzt 2.) Platzerhaltungskosten Alle aktiven Mitglieder zwischen dem 16. und 70. Lebensjahr müssen 4 Arbeitsstunden zur Erhaltung der Platzanlage erbringen. Für nicht durchgeführte Arbeitsstunden sind Ersatzzahlungen zu leisten in Höhe von 8.- € / Stunde. Bei Beginn der Mitgliedschaft in der zweiten Jahreshälfte werden ebenfalls 4 Stunden angesetzt. (Bewirtung entfällt) Diese Beiträge sind im Voraus mit dem Beitragseinzug zu entrichten und werden nach Ableistung des Wirtsdienstes bzw. der Arbeitsstunden zurück erstattet.
Satzung des Tennisclubs Ummendorf vom 20. 03. 1975 mit Änderung durch HV vom 16.04.1996 und vom 04.03.2009 § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt die Bezeichnung Tennisclub Ummendorf. Er hat seinen Sitz in Ummendorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Biberach eingetragen. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege des Tennissports. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.(2) Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.(3) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Hauptversammlung kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.§ 3 Mitgliedschaft (1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahren alten Angehörigen des Vereins gelten als Kinder. (3) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. (4) Die Aufnahme in den Verein bewirkt zugleich auch die beitragspflichtige Aufnahme in den Turn- und Sportverein Ummendorf e.V.. Die Mitglieder des Tennisclubs stellen innerhalb des Turn- und Sportvereins Ummendorf eine satzungsgemäße Abteilung mit wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Selbständigkeit dar. Der Verein ist als Abteilung des Turn- und Sportvereins Ummendorf e. V. Mitglied im Württ.-Landessportbund und seinen Fachverbänden (Württembergischer Tennisbund e.V.). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württ. Landessportbundes und der Fachverbände auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder. (5) Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Personen, die sich um den Verein oder die Pflege des Tennissports besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. (6) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch den Tod, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch den Ausschluss aus dem Turn- und Sportverein, c) durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, e) durch Auflösung des Vereins, f) durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann vom Vorstand nur beschlossen werden bei Beitragsverzug ohne wirtschaftliche Notlage, grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzungen, grobem oder wiederholtem unsportlichen Verhalten, bei unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. § 4 Mitgliedsbeitrag Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrags werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages. § 5 Organe Die Organe des Vereins sind a) die Hauptversammlung (§ 6) b) der Vorstand (§ 7) c) die Vorsitzenden (§ 8) Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter. § 6 Hauptversammlung (1) Die Hauptversammlung ist zuständig für die a) Genehmigung des Jahresberichts und des Kassenberichts, b) Entlastung des Vorstands, c) Wahl des Vorstands, d) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Vereinsbeiträge (Beitragsordnung), e) Aufstellung von Richtlinien für die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Verwendung der Jahreseinnahmen sowie für die Entscheidung über die Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 4, f) Ernennung von Ehrenmitgliedern, g) Satzungsänderungen, h) Auflösung des Vereins i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder an die Hauptversammlung. (2) Eine ordentliche Hauptversammlung muss in jedem Geschäftsjahr stattfinden. Sie soll im 1. Quartal des Geschäftsjahres anberaumt werden. Die Tagesordnung muss mindestens die Punkte nach Abs. 1 Buchst. a, b, c und i enthalten. (3) Außerordentliche Hauptversammlungen finden statt, wenn sie der Vorstand zur Regelung wichtiger Vereinsangelegenheiten für erforderlich hält oder wenn sie von mindestens 20 ordentlichen Mitgliedern schriftlich und unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei einem der Vorsitzenden beantragt werden. Diese außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 6 Wochen nach Antragseingang stattfinden.(4) Die Hauptversammlung wird von einem der gewählten Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung sollte mindestens 3 Wochen vorher angekündigt werden. 6 Tage vor dem Termin ergeht unter Angabe der Tagesordnung eine schriftliche Einladung oder Veröffentlichung in der Tagespresse (Mitteilungsblatt der Gemeinde).(5) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig einberufen ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Die Vorsitzenden haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ist an Antrag abgelehnt.(6) Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins dürfen nur gefasst werden, wenn diese Punkte schon bei der Einberufung auf der Tagesordnung stehen. Zur Beschlussfassung ist hierbei eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Verlangt die Hauptversammlung entsprechende Ergänzung der Tagesordnung, ist innerhalb von 6 Wochen eine nochmalige Hauptversammlung anzusetzen.(7) Wahlen erfolgen geheim mittels Stimmzetteln, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht, kann auch offen durch Handerheben gewählt werden.(8) Die Vorsitzenden können einzeln getrennt von den übrigen Mitgliedern des Vorstands gewählt werden. Erhalten diese im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei dem die einfache Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.(9) Anträge von Mitgliedern an die Hauptversammlung zu nicht auf der Tagesordnung stehenden Beratungsthemen müssen spätestens 3 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich bei einem der Vorsitzenden eingereicht werden.(10) Über den Verlauf der Hauptversammlung, über die gefassten Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Schriftführer und von zwei der gewählten Vorsitzenden als Beurkunder zu unterzeichnen.§7 Vorstand (1) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. Er besteht aus: a) bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden, b) dem Kassierer, c) dem Schriftführer, d) dem Sportwart, e) dem technischen Spielwart, f) dem Jugendwart, g) dem Vergnügungswart, h) dem Pressewart, i) bis zu 8 weiteren Beisitzern. Hierbei sollen auch die passiven Mitglieder angemessen berücksichtigt werden. Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Ämter bekleiden. (2) Der Vorstand ist das leitende Organ für die inneren Angelegenheiten des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Hauptversammlung oder der Vorsitzenden fallen. Er hat die Hauptversammlung vorzubereiten und überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er überwacht die Einhaltung der Satzung durch die Mitglieder und ist Schlichtungsorgan für Streitigkeiten im Verein. Er hat besonders auch auf die pflegliche Verwaltung des Vereinsvermögens zu achten. (3) Für im Laufe eines Geschäftsjahres ausscheidende Mitglieder des Vorstandes können von diesen auf die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung Ersatzmitglieder zugewählt werden. (4) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden, die in dem beauftragten Bereich an seiner Stelle beschließen können. (5) Der Vorstand wird von einem der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 seiner Mitglieder verlangen. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter einer der gleichberechtigten Vorsitzenden. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Vorsitzenden haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelegt. (7) Über den Verlauf der Sitzung des Vorstandes, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen; (8) Der Vorstand regelt in einer Geschäftsordnung die Geschäftsverteilung auf seine Mitglieder. § 8 Die Vorsitzenden(1) Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, je einzeln. (2) Die Vorsitzenden führen die laufenden Geschäfte soweit sie nicht einem anderen Vorstandsmitglied obliegen. Sie können in besonders dringlichen Angelegenheiten an Stelle des Vorstandes entscheiden; sie müssen in diesem Fall ihre Entscheidung unverzüglich dem Vorstand bekannt geben. (3) Einer der Vorsitzenden beruft die Sitzung der Hauptversammlung, des Vorstands und seiner Ausschüsse ein und leitet sie. (4) Die Vorsitzenden können zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten für den Vorstand mit dessen Zustimmung Fachkommissionen bilden. § 9 Auflösung des Vereins (1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die letzten Vorsitzenden und der letzte Kassierer zusammen mit einem Vertreter der Gemeinde Ummendorf Liquidatoren des Vereins, die seine Geschäfte abzuwickeln haben. Sie stellen das vorhandene Vereinsvermögen fest und übergeben es zur treuhänderischen Verwahrung der Gemeinde Ummendorf, bis in Ummendorf wieder ein Nachfolgeverein mit dem gleichen Vereinszweck gebildet wird.(2) Ist nach Ablauf von 5 Jahren kein tennistreibender Verein vorhanden und sind auch keine diesbezüglichen Bestrebungen erkennbar, kann die Gemeinde Ummendorf mit Zustimmung des Finanzamts das Vereinsvermögen für andere gemeinnützige Zwecke verwenden; sie soll es möglichst einem in der Gemeinde Ummendorf bestehenden oder neu zu bildenden Sportverein übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes |